Arbeitgeber müssen rechtzeitig zur Urlaubsnahme auffordern und auf verbleibende Resturlaubsansprüche hinweisen (LAG Köln 4 Sa 242/18). Wie sollte das passieren? Es sollte eine Aufforderung rechtzeitig erfolgen, die deutlich macht, dass der Urlaub tatsächlich genommen werden kann bzw. der Arbeitgeber weist auf das Erlöschen des Urlaubsanspruches hin. Hier muss vor dem Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums bzw. vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses hingewiesen werden.
Unser Praxis-Tipp: Anfang Oktober sollte eine eindeutige Aufforderung zur Urlaubsnahme bis zum 31. Dezember mit Verfallhinweis erfolgen. Eine individuelle Nennung der Resturlaubstage wird empfohlen, bis zur Klärung bleibt eine individuelle schriftliche Aufforderung sinnvoll. Formulierungen sollten soweit möglich individuell erfolgen, um verbleibende Urlaubstage zu benennen und den Arbeitnehmer klar zur termingerechten Urlaubsnahme aufzufordern.
Mehr auch in unserem Merkblatt „Urlaubsnahme - Aufforderung“ auf https://www.dehoga-nordrhein.de/download/