Nach einer Änderung im Verpackungsgesetz müssen Betriebe, die ihre Lebensmittel in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebechern abgeben, zum 1. Januar 2023 ihren Gästen alternativ auch Mehrwegverpackungen anbieten und die ausgegebenen Mehrwegverpackungen auch zurücknehmen. Eine Ausnahmeregelung gilt für kleine Betriebe, die alternativ die Befüllung kundeneigener Mehrwegbehältnisse anbieten dürfen. Mit den neuen Regelungen werden Vorgaben der EU-Einwegkunststoffrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
Das DEHOGA-Merkblatt "Verpackungsgesetz - Mehrwegverpackungspflicht in der Gastronomie ab 2023" beantwortet die wichtigsten Fragen bei der rechtlichen Umsetzung der neuen Verpflichtung, unter anderem:
Hinweis: Hilfreich für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen ist zudem insbesondere der Fragen & Antworten-Katalog des Lebensmittelverbandes (Stand 10/2021). Der Verband hat diesen Katalog nach einem Erfahrungs- und Meinungsaustausch mit involvierten Verbänden und Unternehmen – an dem auch der DEHOGA Bundesverband beteiligt war – jetzt aktualisiert:
Eine der größten Herausforderung bei der Umsetzung der gesetzlichen Forderungen ist, das richtige System für den eigenen Betrieb zu finden. Es kristallisiert sich zwar heraus, dass es nur einige wenige wirklich national agierende Player geben wird, trotzdem kann auch eine lokale Lösung die passende sein.
Wichtige Kriterien bei der Auswahl sind unter anderem
Das Projekt "Essen in Mehrweg. Wir machen mit!" hält viele wichtigen Informationen zum Einsatz von Mehrwegsystemen bereit.
Darüber hinaus bietet die Deutsche Umwelthilfe eine informative Übersicht über die wichtigsten "Player" auf dem nationalen Mehrwegmarkt.
Der DEHOGA hat für seine Mitglieder besondere Konditionen mit den aus unserer Sicht wichtigsten Mehrweganbietern vereinbaren können.
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Seit dem 01.07.2022 gilt die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) für alle Verpackungen. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen – zu denen häufig auch Betriebe der Gastronomie gehören – sind hiervon betroffen. Diese müssen dann im Verpackungsregister LUCID registriert sein, selbst wenn sie ihre (verpackungsrechtlichen) Pflichten an einen Vorvertreiber delegiert haben. Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot.
Zum Merkblatt "Verpackungsgesetz - LUCID Registrierungspflicht" im Downloadbereich.