Meldeschein in Hotels für deutsche Staatsbürger entfällt

Zum 1. Januar 2025 ist die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten gem. § 29 - 30 Bundesmeldegesetz (BMG) für deutsche Staatsangehörige entfallen. Für Gäste ohne deutsche Staatsbürgerschaft bleibt die Meldepflicht bestehen.

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Was bedeutet die Abschaffung der Meldepflicht für deutsche Staatsangehörige konkret für das Hotel?
Hotels müssen für Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit keinen besonderen Meldeschein mehr vorhalten, unterschreiben lassen oder archivieren, da die Meldepflicht für inländische Gäste ab dem 01. Januar 2025 entfällt.
Somit muss die Meldepflicht auch nicht mehr alternativ durch einen sogenannten elektronischen Meldeschein erfüllt werden (§ 29 Abs. 5 BMG).
Das Vorzeigen eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis) bei Gästen mit deutscher Staatsangehörigkeit ist - wie bisher - nicht erforderlich.
Aufgrund des Hotelaufnahmevertrages bzw. des Beherbergungsvertrages verfügen Hotels aber auch weiterhin über das grundsätzliche Recht, Gästedaten zu erheben – auch von deutschen Staatsbürgern. Eine Erhebung der Gästedaten, wenn sie nicht ohnehin bereits im Rahmen des Buchungsprozesses erfolgt, ist aus vertragsrechtlichen Gesichtspunkten für die ordnungsgemäße Erfüllung des Hotelaufnahmevertrages weiterhin zulässig und rechtmäßig, wenn auch nicht mehr aus melderechtlichen Gründen.

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