Achtung: Schriftform einhalten!

Das Gesetz verlangt an vielen Stellen, dass die „Schriftform“ eingehalten werden müsse. Doch ist beispielsweise eine E-Mail schriftlich?

Katharina Mugrauer, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeits- und Mietrecht im DEHOGA Nordrhein

Immer wieder erleben wir in unserer täglichen Beratung, dass Arbeitsverhältnisse nicht formgerecht beendet werden. Häufig werden Kündigungen im Affekt per SMS oder sogar mündlich ausgesprochen. Kündigung und Aufhebungsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Schriftform. Dies bedeutet, dass das Dokument von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss. Das im Original unterzeichnete Dokument muss dann dem Empfänger zugehen. Eine Kündigung per Email, Fax oder SMS ist daher unwirksam. Dies gilt im Übrigen auch für die Kündigung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin.

Der Grund, weshalb wir diese Thematik aufgreifen, ist eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.09.2021 (Az.: 36 Ca 15296/20). Hier ging ist um die Problematik der Schriftform bei befristeten Arbeitsverträgen und die Anforderungen an die dabei mögliche qualifizierte elektronische Signatur. Diese liegt jedoch nur dann vor, wenn sie eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet werden kann, die Identifizierung des Unterzeichners möglich ist und unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt wurde. Fehlt jedoch bei der elektronischen Signatur die erforderliche Zertifizierung, so ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach Auffassung der Berliner Richter wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis unwirksam.

Um kein Risiko einzugehen, empfehlen wir Ihnen daher auch befristete Arbeitsverträge stets schriftlich durch eigenhändige Unterschrift auf demselben Dokument mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zu vereinbaren.