Energiepreispauschale für Minijobber

Nur bei Hauptjob

Mit dem Steuerentlastungsgesetz wurde auch die Energiepreispauschale (EPP) beschlossen. Dies ist eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro an alle in Deutschland einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen. Sie soll die finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten abmildern. Der Anspruch auf Zahlung der EPP entsteht am 1. September 2022, d.h., dass die Auszahlung mit der September-Lohnabrechnung erfolgen muss. Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, kann ggf. die Auszahlung mit der Lohn- /Gehalts-/ Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens aber bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgen.

Wichtig: Auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) haben Anspruch auf die EPP, wenn der Minijob das 1. oder einzige Arbeitsverhältnis darstellt. Dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Mitarbeiter dem Arbeitgeber allerdings schriftlich bestätigen.