Berechnung der Heizkosten geprüft?

Mit Bangen erwarten viele Hoteliers und Gastronomen die Nebenkostenabrechnung des Vermieters.

Autor: DEHOGA-Rechtsanwalt Jens Hönig

Besonders mit Blick auf die Heizkosten, die häufig über den Vermieter weitergegeben werden. Aktuell weiß niemand, in welcher Höhe diese Energiekosten sich noch nach oben bewegen werden. Was passiert aktuell? Um den Verbrauch zu reduzieren, dreht der Unternehmer die Heizung runter, reduziert die Öffnungszeiten oder denkt über weitere Ruhetage nach. Damit diese Maßnahmen möglichst zielführend sind, sollte man jedoch folgendes wissen:

Wenn der Vermieter die Heizkosten weiterbelastet, muss er mindestens 50 % der Kosten nach tatsächlichem Verbrauch berechnen. Den Rest kann der Vermieter nach der Nutzfläche umlegen. Ein Blick in den Mietvertrag oder die Abrechnung zeigt, welche Regelung der Vermieter getroffen hat und auch, ob die Grundlage für die Berechnung für den Mieter günstig ist oder nicht. Liegt der Anteil des Verbrauchs unter 50 %, sollte man ggfls. das Gespräch mit dem Vermieter suchen.

Unsere DEHOGA-Juristen beraten gern dazu und geben noch folgenden Tipp: Da die Vorauszahlungen sicherlich nicht reichen werden, sollten frühzeitig Rückstellungen für die Abrechnung gemacht werden, damit man weiß, wo man steht. Kontakt hier.