Pandemievorsorge: Entwurf für Weiterentwicklung des Infektionsschutzgesetzes liegt vor

Die Bundesregierung hat ihre Coronaschutzpläne für Herbst und Winter vorgestellt. Der Vorschlag für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sieht lageangepasste Rechtsgrundlagen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 vor. DEHOGA NRW sieht noch viele ungeklärte Fragen und befürchtet wieder Umsatzeinbußen in Herbst und Winter.

Der Vorschlag für die Fortentwicklung des IfSG sieht ein mehrstufiges, lagebezogenes Schutzkonzept vor, wobei zwischen bundesweit einheitlichen und speziellen in den einzelnen Bundesländern unterschieden wird:

SCHUTZMASSNAHMEN VOM 1. OKTOBER 2022 BIS ZUM 7. APRIL 2023

Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen - keine Relevanz für das Gastgewerbe

  • Die aufgeführten Schutzmaßnahmen wie beispielsweise die Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr haben für das Gastgewerbe keine Relevanz

Optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder - nur für das Gastgewerbe relevante aufgeführt

Die Länder können weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Diese möglichen Maßnahmen in Länderverantwortung sind:

  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  • Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
  • Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Der Vorschlag für die Fortentwicklung des IfSG soll voraussichtlich noch im August vom Bundeskabinett beschlossen werden. Entscheidend wird folgend sein, wie sich die Pandemie weiterentwickelt und welche konkreten Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen ergriffen werden.

EINSCHÄTZUNG PATRICK ROTHKOPF, PRÄSIDENT DEHOGA NRW

„Erst einmal begrüßen wir ausdrücklich, dass künftigen Lockdowns aufgrund der Pandemie eine Absage erteilt werden soll und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hervorgehoben wird. Das ist ein wichtiges Signal für die Planungssicherheit unserer Gastronomen und Hoteliers, aber auch für unsere Beschäftigten. Die Betriebe des Gastgewerbes dürfen also im nächsten Herbst und Winter geöffnet bleiben.

Allerdings gehen wir davon aus, dass weitere Maßnahmen, die die Bundesländer ergreifen können, erneut zu Umsatzeinbußen und unverhältnismäßigem Mehraufwand führen würden. Wenn es beispielsweise wieder zur Anordnung von Mindestabständen oder der Festlegung von Personenobergrenzen kommt, wird das nicht spurlos an Restaurants, Kneipen, Diskos und Veranstaltungen vorbeigehen. Für uns stellen sich deshalb mehrere Fragen: Wann ist die „Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur nicht mehr gewährleistet“, um die vorgesehenen verschärften Maßnahmen vorzunehmen? Auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse begründen sie sich? Wem steht künftig welche Impfung oder welcher Test zur Verfügung, um von der Maskenpflicht befreit zu werden? Welche Art von finanzieller Unterstützung ist geplant, um die dann drohenden Umsatzausfälle auszugleichen? Diese Frage kann gerade jetzt vor dem Hintergrund weiterer Krisen – Stichwort: Energiepreisexplosion – von existenzieller Bedeutung werden.“

Quelle: DEHOGA NRW