BAG-Urteil: Resturlaub verjährt nicht automatisch


Offene Urlaubsansprüche verjähren nicht mehr automatisch nach drei Jahren. Vielmehr müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter künftig rechtzeitig auffordern, den Urlaub zu nehmen und auf die drohende Verjährung hinweisen. Das hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden. Konkret ging es um zwei Fälle. Im ersten hatte eine Arbeitnehmerin über Jahre hinweg wegen hoher Arbeitsbelastung 101 Urlaubstage angesammelt. Im zweiten hatte eine Angestellte wegen längerer Krankheit nur einen Teil ihres Urlaubs nehmen können.

Analog zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus September 2022 verpflichtet auch das Bundesarbeitsgericht die Arbeitgeber zu einer aktiven Informationsrolle gegenüber den Mitarbeitern vor einem möglichen Verfall von Urlaubsansprüchen. Erfüllt der Arbeitgeber diese Hinweispflichten nicht, können Urlaubsansprüche unbegrenzt über viele Jahre angesammelt werden.

Eine dreijährige Verjährungsfrist beginne "erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat", so das BAG. Die Informationspflicht des Arbeitgebers gilt auch für langfristig kranke Arbeitnehmer. Bisher wurde es in der Regel so gehandhabt, dass Urlaub aus dem Krankheitsjahr 15 Monate nach Ende dieses Jahres verfiel.

Eine Meldung des DEHOGA Bundesverbandes