Bisher hatte nur der Einzelhandel die Möglichkeit, verderbliche Warenbestände, die aufgrund der Betriebsschließung nicht mehr verkauft werden konnten, abzuschreiben. Die Sonderregelung gilt für Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender (Fußnote 26.) Die Fußnote 26 wurde nun näher erläutert: „Professionelle Verwender verderblicher Ware sind z. B. Kosmetikstudios, Frisörsalons (Kosmetikprodukte) oder Gastronomie (Lebensmittel)“. Die Gastronomen, auf die dies zutrifft, sollten ihren Steuerberater darauf ansprechen.
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