Corona-Tests für nicht-immunisierte Beschäftigte - was gilt?

Nachdem die kostenlosen Bürgertestungen entfallen sind, bekommen wir immer wieder Anfragen dazu, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Testnachweise ausstellen dürfen und vor allem, wie das Personal, das die Testnachweise ausstellt, ausgebildet bzw. eingewiesen sein muss.

Bekanntlich müssen nicht immunisierte Beschäftigte mit Gastkontakt zweimal die Woche getestet werden. Die Kosten hierfür trägt der Unternehmer.

Nach Rücksprache mit dem Gesundheitsministerium gilt folgendes: Zunächst ist dazu darauf hinzuweisen, dass Firmen, die solche Nachweise ausstellen wollen, sich einmal online registrieren müssen unter www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige. Hinsichtlich der Beschäftigten, die die Tests überwachen und bescheinigen, ist keine ausdrückliche Ausbildung oder etwa eine der Schulungen nötig, die für das Personal von Teststellen angeboten werden. Erforderlich ist aber eine klare Unterweisung über die Anwendung des verwendeten Tests, die Maßnahmen zum Eigenschutz bei der Testüberwachung und die Bedeutung des Testnachweises sowie etwaige (strafrechtliche) Konsequenzen, die beim falschen Ausstellen von Nachweisen drohen. Es muss im Betrieb dokumentiert werden, dass die eingesetzten Beschäftigten diese Unterweisung erhalten haben und der Arbeitgeber sollte sich natürlich – wie in allen anderen Bereichen seines Betriebes - regelmäßig davon überzeugen, dass die Beschäftigten ihren Job richtig machen…. Mehr Anforderungen gibt es nicht.

Selbstverständlich besteht nach wie vor die Möglichkeit, die Beschäftigten in ein Testzentrum zu schicken oder sich zum zertifizierten Arbeitgeber schulen zu lassen.

Testpflicht für nicht immunisierte Beschäftigte und Kostentragung durch den Arbeitgeber

  • Die Coronaschutzverordnung NRW schreibt eine Testpflicht für alle nicht immunisierten Beschäftigten mit Gästekontakt im Gastgewerbe vor.
  • Nach den Regeln der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung müssen darüber hinaus weiterhin allen Beschäftigten zweimal wöchentlich Selbsttests angeboten werden. Die Durchführung dieser Tests ist nicht verpflichtend.

Der Testpflicht nach CoronaSchVO kann der Unternehmer auf verschiedene Arten nachkommen:

  • Durchführung der Testungen selbst mit eigenem innerbetrieblich unterwiesenem Personal (eine entsprechende Vorlage erstellen wir derzeit).
  • Durchführung der Testungen selbst mit eigenem fachkundigem oder geschultem Personal (zertifizierter Arbeitgeber) oder
  • Beauftragung der Testungen bei Teststellen oder Testzentren, die auch Bürgertestungen vornehmen, auf Kosten des Arbeitgebers.

Der Weg zum zertifizierten Arbeitgeber

Weil bei externen Teststellen oder Testzentren häufig deutlich höhere Kosten anfallen, empfiehlt sich die Durchführung der Tests durch eigenes fachkundiges, geschultes oder unterwiesenes Personal.

So geht´s:

  1. Der Arbeitgeber oder ein Mitarbeiter, der die Durchführung der Tests beaufsichtigen soll, macht eine (Online)schulung.
  2. Das Zertifikat der (Online)Schulung ist dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Den Link zu Ihrem Gesundheitsamt finden Sie hier...
  3. Nach Bestätigung durch das Gesundheitsamt ist der Arbeitgeber offizielles „Arbeitgeber-Testzentrum“ und darf die Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung testen.
  4. Die Testung der Mitarbeiter sollte in jedem Fall dokumentiert werden.

Anbieter (Auswahl):

Es gibt unterschiedliche Anbieter, die Schulungen vor Ort oder online anbieten: