Urteil bestätigt Rechtsauffassung des DEHOGA zur Tarifeingruppierung

Klarer Maßstab für Eingruppierung!

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Der seit Mai 2022 geltende Entgelttarifvertrag gibt eine Eingruppierung nach Tarifbändern vor. Trotz eindeutiger Formulierungen kommt es häufig zu Unstimmigkeiten bei der Eingruppierung ungelernter Beschäftigter. Tarifband 1 gilt für ungelernte Arbeitnehmer:innen und Arbeitnehmerinnen mit 2-jähriger abgeschlossener Regelausbildung im Gastgewerbe. Erst nach 3-jähriger abgeschlossener Regelausbildung erfolgt die Eingruppierung in Tarifband 2 oder auch 3.  Häufig verlangen ungelernte Arbeitnehmer:innen aber allein mit der Begründung, jahrelange Berufserfahrung zu haben, eine Eingruppierung in Tarifband 2 oder gar 3. Der DEHOGA vertritt im Gegensatz zur NGG die Auffassung, dass man ohne abgeschlossene 3-jährige Regelausbildung keinen Anspruch auf eine Vergütung nach Tarifband 2 oder höher hat. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat sich der Rechtsaufassung des DEHOGA angeschlossen. In der Urteilsbegründung heißt es: „Eindeutiger hätten es die Tarifvertragsparteien nicht formulieren können.“

Der DEHOGA Nordrhein freut sich, dass seine Absicht, einen klaren Maßstab für die Eingruppierung zu schaffen und die Ausbildungsberufe in der gastgewerblichen Branche zu stärken, durch die Rechtsprechung so klar bestätigt wurde.

(Arbeitsgericht Düsseldorf v. 26. Januar 2023 (AZ 10 Ca 3816/22), nicht rechtskräftig)