Selten beachtet: Die Urlaubsbescheinigung!

Häufig werden Mitarbeiter nicht zu Beginn des Jahres, sondern unterjährig eingestellt. Hierbei stellt sich die Frage, ob der Mitarbeiter bereits bei seinem vorherigen Arbeitgeber für das laufende Kalenderjahr Urlaub in natura erhalten hat und / oder ob und wieviel Urlaubstage bei Ende des Arbeitsverhältnisses abgegolten wurden.

Astrid Deckers, Ass. jur., Referentin Recht

Hier hilft § 7.1.1 MTV, in dem es heißt:

„Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem/der Arbeitnehmer/-in für das laufende Kalenderjahr von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem/der Arbeitnehmer/-in eine Bescheinigung über den für das laufende Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Solange diese Urlaubsbescheinigung dem neuen Arbeitgeber nicht vorgelegt wird, ist dieser berechtigt, die Urlaubsgewährung für das Urlaubsjahr zu verweigern.“

Sinn und Zweck der Urlaubsbescheinigung ist es, Doppelurlaubsansprüche beim vorherigen und beim neuen Arbeitgeber auszuschließen. Die Urlaubsbescheinigung ist schriftlich zu erteilen und muss die Identität des Arbeitnehmers (im Regelfall die Angabe des Namens), die Dauer des Arbeitsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr sowie den im Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub enthalten.

Diese Vorgehensweise erleichtert die Prüfung von Urlaubsansprüchen für das laufende Kalenderjahr, vermeidet Missverständnisse und spart vielleicht sogar Geld. Für Rückfragen steht gerne die Rechtsabteilung des DEHOGA Nordrhein zur Verfügung.

Autorin: Astrid Deckers, Ass. jur., Referentin Recht