Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).

Astrid Deckers, Ass. jur.

Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, so hat er dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen (§ 8 1.1 MTV). Er ist nicht mehr verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Vielmehr muss der Arbeitgeber die eAU-Daten bei der Krankenkasse abrufen, bei der der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit versichert ist.

Es ist empfehlenswert, die Daten erst einen Tag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abzurufen, um sicherzugehen, dass die eAU-Daten der Krankenkasse dann auch zur Verfügung stehen.

Die Abfrage durch den Arbeitgeber erfolgt unter Angabe der Sozialversicherungsnummer des betroffenen Arbeitnehmers und des Datums des Beginns seiner Arbeitsunfähigkeit. Der Abruf der eAU-Daten kann auch durch einen beauftragten Steuerberater erfolgen.

Aus der eAU ist der Name des behandelnden Arztes des Arbeitnehmers und seiner Fachrichtung nicht mehr ersichtlich, sodass kaum Rückschlüsse auf die vorliegende Erkrankung des Arbeitnehmers möglich sein werden.

Das bisherige „Papierverfahren“ gilt weiter u.a. für privat Versicherte, geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten und bei Aufenthalten im Ausland.

Bei Rückfragen im Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige DEHOGA-Geschäftsstelle.


Autor: Astrid Deckers