Preisgarantien in der Energiekrise

Die Energiekrise hat unsere Mitgliedsunternehmen fest im Griff und viele fragen sich, ob seitens des Energieversorgers ausgesprochene Preiserhöhungen überhaupt wirksam sind.

Katharina Mugrauer, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeits- und Mietrecht

Aufatmen können zumindest diejenigen, die in ihren Energieversorgerverträgen eine Preisgarantie vereinbart haben. Das Landgericht Düsseldorf untersagte einem Energieversorgerunternehmen per einstweiliger Verfügung die angekündigten Preiserhöhungen (LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.08.2022, Az. 12 O 247/22). Das Gericht hat entschieden, dass Unternehmer die Preise nicht aufgrund gestiegener Beschaffungskosten erhöhen dürfen. In dem Verfahren ging es um Verträge mit sogenannter eingeschränkter Preisgarantie. Preisänderungen sind danach nur wegen gestiegener Steuern, Abgaben oder Umlagen zulässig. Für derartige Preissicherheit zahlen Verbraucher in der Regel einen höheren Tarif als für ein vergleichbares Angebot ohne Preisgarantie.

Der Versorger rechtfertigten die gestiegenen Preise mit dem Anstieg der eigenen Beschaffungskosten und berief sich deswegen auf die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Dem folgte das Gericht nicht und verwies die Versorger darauf, dass vertraglich vereinbarte Preisgarantien einzuhalten sind. Das LG Düsseldorf verneinte zudem eine Störung der Geschäftsgrundlage trotz der außergewöhnlichen Situation auf dem Energiemarkt.

Der Beschluss war bei Abfassung des Beitrages noch nicht rechtskräftig. Unsere DEHOGA-Juristen beraten gern dazu. 

Autor: Katharina Mugrauer