Mehrwegangebotspflicht - Anbieten ist besser als zahlen

Die Mehrwegangebotspflicht gilt seit Januar 2023. Die Umsetzung des Mehrwegangebots und die Hinweispflicht werden vermehrt von der Behörde kontrolliert.

Worum geht’s es? Nach einer Änderung im Verpackungsgesetz müssen Betriebe, die ihre Lebensmittel in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebechern abgeben, zum 1. Januar 2023 ihren Gästen alternativ auch Mehrwegverpackungen anbieten. Eine Ausnahmeregelung gilt für kleine Betriebe, die alternativ die Befüllung kundeneigener Mehrwegbehältnisse anbieten müssen. Für alle gilt die Hinweispflicht. Wer unter die Ausnahmeregelung fällt und Getränke oder Speisen to-go anbietet, muss durch ein Hinweisschild darauf aufmerksam machen, dass kundeneigene Mehrwegbehältnisse befüllt werden. Wer der Pflicht unterliegt, benötigt einen Aushang mit der Info, dass der Betrieb dem Gast Mehrweg anbietet.

Der DEHOGA informiert auf seiner Homepage über die verschiedenen Systeme – ob pfandbasiert oder appbasiert sinvoller ist - wie die Abwicklung funktioniert - und hält Hinweisaushänge und Merkblätter für seine Mitglieder im Downloadbereich bereit.

Häufig bleibt es noch bei Ermahnungen der kontrollierenden Behörde, sie hat aber das Recht, ein Bußgeld zu verhängen. Mehrweg ist eine gute und zwingende Maßnahme zur Müllvermeidung – aber die Bürger:innen müssen auch mitmachen und die Angebote annehmen fordert der DEHOGA.