Die Nettolohnvereinbarung und ihre Risiken

Segen oder Fluch? Unsere Juristin Astrid Deckers gibt Tipps.

Autor: Astrid Deckers, Ass. jur. im DEHOGA Nordrhein

Wird ein Mitarbeiter neu eingestellt, so ist die monatliche Vergütung bei Abschluss des Arbeitsvertrages ein zentrales Thema. Regelmäßig wird für eine monatliche Arbeitszeit eine Vergütung vereinbart. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist jede Vergütungsabrede, die nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, eine Bruttolohnvereinbarung. Bei einer Bruttolohnvereinbarung trägt der Arbeitnehmer die Lohnsteuer (die Höhe ist abhängig von der jeweiligen Steuerklasse) und ggf. die Kirchensteuer. Der Arbeitgeber zieht dann die abzuführenden Steuern vom vereinbarten Gehalt ab. Die Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Die Berechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge obliegen dem Arbeitgeber. Er ist der Beitragsschuldner.

Eine Nettolohnvereinbarung ist grundsätzlich zulässig. Bei einer Nettolohnvereinbarung trägt der Arbeitgeber die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.

In der Gastronomie verlangen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber häufig die Vereinbarung eines bestimmten Nettolohns (z.B.: „Der Arbeitnehmer erhält monatlich 2.400,00 € netto.“). Eine Nettolohnvereinbarung setzt eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Sie muss beinhalten, dass der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitnehmeranteile sowie die Steuern, die auf die Vergütung entfallen, trägt. Ist eine Nettolohnvereinbarung unklar formuliert oder kann ihr Bestehen nicht beweisen werden, so ist vom Vorliegen einer Bruttolohnvergütung auszugehen.

Risiken einer Nettolohnvereinbarung:

Bei einer Nettolohnvereinbarung - im obigen Beispiel 2.400,00 € netto - schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vereinbarten Nettobetrag. Das Risiko, dass sich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ändern, trägt der Arbeitgeber. Höhere Kosten für den Arbeitgeber ergeben sich z. B. auch, wenn der Arbeitnehmer die Steuerklasse wechselt.

Treffen die Parteien eine Schwarzgeldvereinbarung, ist § 14 Abs. 2 S. 2SGB IV zu beachten, der wie folgt lautet: „Sind bei illegalen Beschäftigungen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart“. Folglich behandelt das Gesetz gezahltes Schwarzgeld wie eine ordnungsgemäß getroffene Nettolohnvereinbarung. Neben der strafrechtlichen Relevanz (Steuerhinterziehung, Betrug) drohen bei einer Schwarzgeldvereinbarung hohe Nachzahlungen an Finanzamt und Sozialversicherungsträger.

Praxistipp: Vereinbaren Sie mit dem Arbeitnehmer eine Bruttolohnvergütung. Von einer Nettolohnvereinbarung ist aus den oben dargestellten Gründen dringend abzuraten.

Autor: Astrid Deckers, Ass. jur. im DEHOGA Nordrhein

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