Rechtstipp: "Wie setze ich meine Gäste an die Luft ..."

Mit steigenden Temperaturen verlagert sich die Nachfrage der Gäste zunehmend nach draußen. Um am Terrassengeschäft teilnehmen zu können, muss die hierfür vorgesehene Fläche zugelassen sein.

Jens Hönig ist Rechtsanwalt und gehört dem Beraterteam des DEHOGA Nordrhein für Mitglieder an.

Es bestehen zwei unterschiedliche Varianten:

Befindet sich die Außengastronomie auf privatem Grund, der im Eigentum des Wirtes steht oder von diesem mitgemietet wurde, muss eine baurechtliche Nutzungsgenehmigung vorliegen. Ausnahme: bei Freiflächen bis zu 40 m² ist diese nicht erforderlich. In jedem Fall muss jedoch die Gaststättenkonzession die Außenflächen mitumfassen. Es ist sehr zu empfehlen, bei einer Erstkonzessionierung die Terrasse gleich mit zu beantragen.

Soweit der Betrieb nicht über eigene Freiflächen verfügt, kann von der Gemeinde eine sogenannten Sondernutzungserlaubnis erworben werden. Diese berechtigt unter bestimmten Voraussetzungen Tische und Stühle auf öffentlichen Plätzen oder Gehwegen aufzustellen. Hier sind einige Restriktionen zu beachten. In der Regel wird die Erlaubnis nur für Außengastronomie erteilt, die sich unmittelbar vor dem jeweiligen Lokal; der sogenannten „Stätte der Leistung“ befindet. Eine Passage für Fußgänger mit Mindestbreite von 1,80 m muss immer gewährleistet sein.

Leider lässt sich das Außengeschäft mit Sondernutzungserlaubnissen nicht immer sicher planen. Die Kommunen behalten regelmäßig Einschränkungen durch Bauarbeiten oder öffentliche Veranstaltungen wie Karnevalsumzüge vor. Einige Gemeinden regeln darüber hinaus über Satzungen die Art der Gestaltung. Bevor Kostenaufwendig Außenmobiliar beschafft wird, sollte sinnvollerweise immer geklärt werden, ob Windschotte oder Abtrennungen zulässig sind. Auch Sonnenschirme mit Werbeaufdrucken werden nicht überall zugelassen.

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Autor: Jens Hönig, Rechtsanwalt