Jahressonderzahlung – das Weihnachtsgeld des Gastgewerbes - muss es gezahlt werden?

Gemäß § 9 MTV für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes NRW haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Höhe von 50 % eines tariflichen Monatseinkommens, wenn ...

Astrid Deckers, Ass. jur.

... sie am 01.12.des jeweiligen Kalenderjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und eine mindestens 12-monatige Betriebszugehörigkeit besteht.

Auch wenn der Arbeitgeber einen höheren Lohn als den Tariflohn zahlt, muss er die Jahressonderzahlung nur in Höhe von 50 % eines tariflichen Monatseinkommens (brutto) gewähren. Bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen haben alle Mitarbeiter - also Vollzeitmitarbeiter, Teilzeitmitarbeiter und geringfügig Beschäftigte - den Anspruch, da dieser sich aus dem allgemeinverbindlichen MTV ergibt. Das Anrecht kann demnach nicht durch arbeitsvertragliche Regelung mit dem Arbeitnehmer ausgeschlossen werden. Auch ein Verzicht des Arbeitnehmers ist nicht möglich. Es spielt auch keine Rolle, ob der Arbeitgeber Mitglied im DEHOGA ist und der Arbeitnehmer Mitglied in der Gewerkschaft.

Die Jahressonderzahlung ist mit dem Entgelt für den Monat November auszuzahlen.

Vorsicht ist geboten:

Zahlt der Arbeitgeber die Jahressonderzahlung trotz des Anspruchs nicht aus, droht Ärger mit den Sozialversicherungsträgern. Sie fordern bei einer Betriebsprüfung die Sozialversicherungsbeiträge nach, die ihnen entgangen sind und es besteht die Gefahr, dass Geringfügig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig werden können.

Bei Fragen steht Ihnen die Rechtsabteilung des DEHOGA gerne zur Verfügung.

Autorin: Astrid Deckers

 

 

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