Urlaub ohne Ende

Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, streitet man oft noch wegen etwaiger Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers.

Jens Hönig ist Rechtsanwalt (Stellv. Leiter) im DEHOGA Nordrhein und Lehrbeauftragter für Rechtskunde an der Hochschule Niederrhein.

Durch neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Mitarbeitende Urlaubsansprüche unbegrenzt ansammeln, wenn er jahrelang den Urlaub nicht oder nicht komplett genommen hat. So wird bei Kündigungsschutzverfahren die Urlaubsabgeltung neben Verhandlungen über eine Abfindung immer mehr zu einer finanziellen Belastung des Arbeitgebers. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind regelmäßig nicht erledigte Urlaubsansprüche abzugelten. Wenn weder die Urlaubsgewährung noch Hinweise auf Resturlaub nachgewiesen werden können, sammeln Mitarbeiter ein „Urlaubsguthaben“, das ihr Ausscheiden immer teurer macht. Unser Ratschlag an Sie:

Sie können sich davor schützen, indem Sie die Mitarbeitenden in der zweiten Jahreshälfte schriftlich auf Resturlaubsansprüche hinweisen. Entsprechende Mustertexte finden Sie im Downloadbereich für Mitglieder. Erstellen Sie für die zweite Jahreshälfte zusätzlich unter Einbindung der Arbeitnehmer eine vorausschauende Planung zum Verbrauch von noch nicht genommenen Urlaubstagen. (Europäischer Gerichtshof (AZ C-619/16 und C-684/16) und Bundesarbeitsgericht (AZ 9 AZR 541/15)

Autor: Jens Hönig

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