Schnellübersicht Aktuelle Corona-Regeln!

Endlich weg von der reinen Inzidenzwertbetrachtung hin zur generellen Öffnung aller Betriebe mit Zugang für die 3 G's. Die neue CoronaSchVO für Nordrhein-Westfalen gilt vom 23.8. - 17.9.21. Hier die Schnellübersicht.

Allgemeines:

  1. Maßgeblich ist nur noch, ob der Inzidenzwert unter oder über 35 ist. Da der Inzidenzwert landesweit über 35 liegt, gilt dieser.
  2. Zutritt nur für 3 G heißt: geimpft, genesen oder getestet
    • Geimpft vollständig seit 14 Tagen
    • Genesen (mind. 28 Tage, maximal 6 Monate, oder älter als 6 Monate + eine Impfung)
    • Getestet (nicht älter als 48 Stunden)
  3. Die Nachweise für 3 G müssen nur eingesehen werden. Stichprobenartig muss die Identität des Gastes geprüft werden, indem man sich den Ausweis des Gastes zeigen lässt.
  4. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre benötigen keinen Test, hier erfolgt aufgrund der allgemeinen Schulpflicht die regelmäßige Teilnahme an den Schultestungen. Ab 16 Jahren muss der Schülerausweis vorgezeigt werden.
  5. Maskenpflicht besteht für alle Personen in Innenräumen, außer am festen Sitz- oder Stehplatz (Ausnahmen möglich) Kinder bis Schuleintritt sind ausgenommen.
  6. Tische müssen 1,5 m Abstand haben. Plexiglasabtrennung gilt weiterhin. Es gibt keine Beschränkung auf Hausstände und/oder Personenzahl mehr.
  7. Die Kontaktdatenverfolgung ist nicht mehr erforderlich.
  8. Die bekannten Hygieneregeln gelten weiterhin:
    • Ausreichend Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen
    • Regelmäßige Reinigung der Kontaktflächen
    • Spülen des Geschirrs bei 60 °
    • Verständliche, gut sichtbare Information für den Gast Gastronomie

Gastronomie:

Außengastronomie:

• Keine Zugangsbeschränkungen

Ausnahme: Veranstaltungen mit PCR-Testpflicht (Diskotheken, Tanzveranstaltungen)

Großveranstaltungen mit mehr als 2500 aktiv Teilnehmenden

Innengastronomie: 

• Zugang nur für 3 G
• Nicht erforderlich, wenn Speisen und Getränken nur abgeholt oder nur die Toiletten aufgesucht werden.


Veranstaltungen / Tagungen - mit festem Sitzplatz

• Zugang nur für 3 G
• Kein Hygienekonzept erforderlich


Veranstaltungen - ohne festen Sitzplatz

• Zugang nur für 3 G
• bei mehr als 100 Personen: Vorlage Hygienekonzept beim Gesundheitsamt, keine Genehmigung erforderlich. (für am 19.08. 2021 bereits bestehende       Betriebe Vorlage bis 31.08.2021)


Tanzveranstaltungen / private Feiern mit Tanz / innen und außen

• Zugang nur für geimpfte, genesene, getestete mit PCR-Test Dienstleister brauchen PCR-Test, wenn Abstand nicht eingehalten wird.
• Keine Maskenpflicht (aber für Dienstleister ohne PCR-Test)
• bei mehr als 100 Personen: Vorlage Hygienekonzept beim Gesundheitsamt, keine Genehmigung erforderlich. (für am 19.08. 2021 bereits bestehende Betriebe Vorlage bis 31.08.2021)


Clubs, Diskotheken, ähnliche Einrichtungen / innen und außen

• Zugang nur für geimpfte, genesene, getestete mit PCR-Test Dienstleister brauchen PCR-Test, wenn Abstand nicht eingehalten wird.
• Keine Maskenpflicht, (aber für Dienstleister ohne PCR-Test)
• Vorlage Hygienekonzept beim Gesundheitsamt, keine Genehmigung erforderlich. (für am 19.08. 2021 bereits bestehende Betriebe Vorlage bis 31.08.2021) 7. Mensen und Kantinen
• Freier Zugang, wenn nur Betriebsangehörige oder Einrichtungsangehörige versorgt werden. Zugang für externe Besucher mit 3 G.

Beherbergungsbetriebe:

  • Zugang nur für 3 G (auch Geschäftsreisende)
  • Getestete müssen bei Anreise und nach jeweils vier Tagen Nachweis vorlegen, der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.


Beschäftigte:

  • Allen Mitarbeitern muss grundsätzlich ein Coronaschnelltest zwei Mal pro Woche angeboten werden. (Selbsttest)
  • Für Mitarbeiter mit Gastkontakt, die nicht immunisiert sind, gilt eine Testpflicht zwei Mal pro Woche. Diese kann weiterhin durch Negativtest oder zertifizierten Arbeitgebertest erfüllt werden.
  • Wenn bei bestimmten Veranstaltungen ein PCR-Test vorgeschrieben ist, gilt dies nicht für Beschäftigte.
  • Maskenpflicht gilt in Räumen mit Gastzugang. Nicht erforderlich, wenn Abtrennung (z. B. Plexiglas) vorhanden ist.
  • Nicht immunisierte Mitarbeiter müssen einen Negativtest vorlegen, wenn sie fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub oder vergleichbaren Dienstbefreiungen nicht gearbeitet haben.