Allgemeines:
- Maßgeblich ist nur noch, ob der Inzidenzwert unter oder über 35 ist. Da der Inzidenzwert landesweit über 35 liegt, gilt dieser.
- Zutritt nur für 3 G heißt: geimpft, genesen oder getestet
• Geimpft vollständig seit 14 Tagen
• Genesen (mind. 28 Tage, maximal 6 Monate, oder älter als 6 Monate + eine Impfung)
• Getestet (nicht älter als 48 Stunden) - Die Nachweise für 3 G müssen nur eingesehen werden. Stichprobenartig muss die Identität des Gastes geprüft werden, indem man sich den Ausweis des Gastes zeigen lässt.
- Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre benötigen keinen Test, hier erfolgt aufgrund der allgemeinen Schulpflicht die regelmäßige Teilnahme an den Schultestungen. Ab 16 Jahren muss der Schülerausweis vorgezeigt werden.
- Maskenpflicht besteht für alle Personen in Innenräumen, außer am festen Sitz- oder Stehplatz (Ausnahmen möglich) Kinder bis Schuleintritt sind ausgenommen.
- Tische müssen 1,5 m Abstand haben. Plexiglasabtrennung gilt weiterhin. Es gibt keine Beschränkung auf Hausstände und/oder Personenzahl mehr.
- Die Kontaktdatenverfolgung ist nicht mehr erforderlich.
- Die bekannten Hygieneregeln gelten weiterhin:
• Ausreichend Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen
• Regelmäßige Reinigung der Kontaktflächen
• Spülen des Geschirrs bei 60 °
• Verständliche, gut sichtbare Information für den Gast Gastronomie
Gastronomie:
Außengastronomie:
• Keine Zugangsbeschränkungen
Ausnahme: Veranstaltungen mit PCR-Testpflicht (Diskotheken, Tanzveranstaltungen)
Großveranstaltungen mit mehr als 2500 aktiv Teilnehmenden
Innengastronomie:
• Zugang nur für 3 G
• Nicht erforderlich, wenn Speisen und Getränken nur abgeholt oder nur die Toiletten aufgesucht werden.
Veranstaltungen / Tagungen - mit festem Sitzplatz
• Zugang nur für 3 G
• Kein Hygienekonzept erforderlich
Veranstaltungen - ohne festen Sitzplatz
• Zugang nur für 3 G
• bei mehr als 100 Personen: Vorlage Hygienekonzept beim Gesundheitsamt, keine Genehmigung erforderlich. (für am 19.08. 2021 bereits bestehende Betriebe Vorlage bis 31.08.2021)
Tanzveranstaltungen / private Feiern mit Tanz / innen und außen
• Zugang nur für geimpfte, genesene, getestete mit PCR-Test Dienstleister brauchen PCR-Test, wenn Abstand nicht eingehalten wird.
• Keine Maskenpflicht (aber für Dienstleister ohne PCR-Test)
• bei mehr als 100 Personen: Vorlage Hygienekonzept beim Gesundheitsamt, keine Genehmigung erforderlich. (für am 19.08. 2021 bereits bestehende Betriebe Vorlage bis 31.08.2021)
Clubs, Diskotheken, ähnliche Einrichtungen / innen und außen
• Zugang nur für geimpfte, genesene, getestete mit PCR-Test Dienstleister brauchen PCR-Test, wenn Abstand nicht eingehalten wird.
• Keine Maskenpflicht, (aber für Dienstleister ohne PCR-Test)
• Vorlage Hygienekonzept beim Gesundheitsamt, keine Genehmigung erforderlich. (für am 19.08. 2021 bereits bestehende Betriebe Vorlage bis 31.08.2021) 7. Mensen und Kantinen
• Freier Zugang, wenn nur Betriebsangehörige oder Einrichtungsangehörige versorgt werden. Zugang für externe Besucher mit 3 G.
Beherbergungsbetriebe:
- Zugang nur für 3 G (auch Geschäftsreisende)
- Getestete müssen bei Anreise und nach jeweils vier Tagen Nachweis vorlegen, der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
Beschäftigte:
- Allen Mitarbeitern muss grundsätzlich ein Coronaschnelltest zwei Mal pro Woche angeboten werden. (Selbsttest)
- Für Mitarbeiter mit Gastkontakt, die nicht immunisiert sind, gilt eine Testpflicht zwei Mal pro Woche. Diese kann weiterhin durch Negativtest oder zertifizierten Arbeitgebertest erfüllt werden.
- Wenn bei bestimmten Veranstaltungen ein PCR-Test vorgeschrieben ist, gilt dies nicht für Beschäftigte.
- Maskenpflicht gilt in Räumen mit Gastzugang. Nicht erforderlich, wenn Abtrennung (z. B. Plexiglas) vorhanden ist.
- Nicht immunisierte Mitarbeiter müssen einen Negativtest vorlegen, wenn sie fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub oder vergleichbaren Dienstbefreiungen nicht gearbeitet haben.