Kontaktbeschränkungen, wie sie für private Bereiche in Wohnungen beispielsweise oder in Parks oder auf Plätzen gelten, gelten grundsätzlich nicht in der Gastronomie. Dort gelten wie bisher Zugangsbeschränkungen (2G/2G+), die seitens der Gastronomen bzw. Veranstalter weiterhin kontrolliert werden müssen. Tanzveranstaltungen bleiben allerdings untersagt genauso wie der Betrieb von Clubs und Diskotheken.
Die Kontrollpflicht ist auch der Grund, warum im Vergleich zu privaten Feiern zuhause, auf Kontaktbeschränkungen in der Gastronomie verzichtet wird.
Quelle: DEHOGA NRW