Es handelt sich hier um ein sog. Einfühlungsverhältnis, bei dem es nicht darum geht, Arbeitsleistung gegen Vergütung auszutauschen. Vielmehr soll gerade in kleineren Unternehmen der persönliche Kontakt zum Team und zum Vorgesetzten hergestellt werden. Gleichzeitig kann man unverbindlich ausloten, ob es „miteinander passt“.
Doch wie lange darf ein Einfühlungsverhältnis dauern und ist ein schriftlicher Vertrag notwendig?
Das Einfühlungsverhältnis sollte zeitlich begrenzt werden und nicht länger als eine Woche dauern. In der Regel wird es für ein bis zwei Tage vereinbart. Achtung: Je länger das Einfühlungsverhältnis dauert, um so eher besteht die Gefahr, dass es juristisch als Arbeitsverhältnis zu bewerten ist. Dies würde wiederum einen Vergütungsanspruch nach sich ziehen.
Wir empfehlen einen schriftlichen Vertrag für das Einfühlungsverhältnis zu vereinbaren. Hier kann geregelt werden, wie lange die Arbeitsprobe dauern soll und klarstellend aufgenommen werden, dass (noch) kein Beschäftigungsverhältnis entstehen und keine Vergütung gezahlt werden soll.
Gerne stellen wir Ihnen nach erfolgter Beratung in den Geschäftsstellen des DEHOGA Nordrhein ein Muster für die Vereinbarung einer Arbeitsprobe zur Verfügung.
Autor: Katharina Mugrauer