Lästige Werbeanrufe und zu schnelle Vertragsabschlüsse

Aus der DEHOGA-Rechtsberatung zu überhasteten Verträgen am Telefon.

Astrid Deckers, Ass. jur. im DEHOGA Nordrhein

FRAGE: Jeder Gastronom / Hotelier erlebt es fast täglich: Jemand ruft unaufgefordert an und möchte ein Produkt verkaufen. Ist das zulässig?

DECKERS: Zunächst ist danach zu differenzieren, ob der Adressat des Anrufes ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist. Ist der Adressat ein Verbraucher, so ist ein derartiger Anruf ohne seine vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich unzulässig. Handelt es sich bei dem Angerufenen um einen Unternehmer, wie das bei Gastronomen/Hoteliers der Fall ist, ist ein derartiger Anruf auch ohne vorherige Einwilligung möglich. In diesem Fall ist die mutmaßliche Einwilligung des Adressaten ausreichend, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Erforderlich ist, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung vermutet werden kann. Ein solches Interesse ist anzunehmen, wenn bereits Geschäftsbeziehungen zwischen dem Anrufer und dem Anzurufenden bestehen oder wenn ein derartiger Anruf branchenüblich ist. Maßgeblich ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung aller Umstände annehmen durfte, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen.

FRAGE: Die Anrufer sind regelmäßig in Verkauf und Akquise gut geschult. Was ist typisch für so einen Anruf?

DECKERS: Sie rufen in Stoßzeiten an, in denen der Gastronom / Hotelier zahlreiche Gäste hat, deren Wünsche zu bedienen sind. Der Anrufer spricht häufig sehr schnell und leise, sodass er nur schwer oder kaum zu verstehen ist. Er stellt Fragen, die häufig mit einem einfachen „ja“ beantwortet werden können. Oftmals bittet er darum, das Telefonat auf Band aufzeichnen zu dürfen. Der Gastronom / Hotelier fühlt sich überrumpelt und ist geneigt, um seinen Verpflichtungen gegenüber den Gästen schnell nachkommen zu können, die ihm gestellten Fragen mit „ja“ zu beantworten, um das Telefonat möglichst schnell zu beenden. Häufige Folge: Vertragsabschluss am Telefon.

FRAGE: Kurz nach dem Anruf erhält der Gastronom / Hotelier meistens schriftlich die „Vertragsbedingungen.“ Erst bei genauem Durchlesen stellt sich heraus, dass das Produkt für ihn wenig sinnvoll und kaum verwendbar ist. Derartige Verträge sind häufig mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren verbunden und beinhalten teilweise unverhältnismäßig hohe Kosten. Was ist zu tun?

DECKERS: Sollte der angerufene Gastronom / Hotelier am Telefon einen Vertrag abgeschlossen haben, so steht ihm kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Das gesetzliche Widerrufsrecht steht Unternehmern, also natürlichen oder juristischen Personen oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, nicht zu.

FRAGE: Und dann?

DECKERS: Da dem Gastronomen / Hotelier kein gesetzliches – und in fast allen Fällen auch kein vertragliches- Widerrufsrecht zusteht, bleibt nur noch die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages. In Betracht kommt eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung, je nachdem, wie der Vertrag zustande gekommen ist. Die Beweislast dafür obliegt dem Gastronomen / Hotelier. Das Entsprechende gilt, wenn dem Gastronomen / Hotelier unverlangt ein schriftliches Angebot übersandt wird. Hier ist besondere Aufmerksamkeit gefragt. Es ist dringend anzuraten, das Angebot sorgfältig durchzulesen, insbesondere auf das „Kleingedruckte“ zu achten, in dem sich häufig die wichtigsten Vertragsbestandteile wie Laufzeit, Kosten und Kündigungsmodalitäten finden.

FRAGE: Was rät der Verband?

DECKERS: Lassen Sie sich am Telefon nicht in ein Gespräch verwickeln, ggf. das Gespräch unverzüglich beenden. Falls man Ihnen telefonisch ein Angebot unterbreitet, bitten Sie um schriftliche Übersendung des Angebotes zwecks Prüfung. Und: Bei Zweifeln oder Unklarheiten am Angebot kontaktieren Sie vor Unterschriftsleistung die Rechtsabteilung des DEHOGA Nordrhein.

Autorin: Astrid Deckers, Ass. jur. und Rechtsreferentin im DEHOGA Nordrhein