Hotelmeldepflicht: Abschaffung antiquierter Meldezettel für inländische Hotelgäste

Entbürokratisierung im Teilschritt: Vollständiges Entfallen der besonderen Meldepflicht für inländische Beherbergungsgäste. 

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Aktuell müssen Beherbergungsbetriebe unabhängig von der Betriebsgröße für jeden Gast einen Meldeschein ausstellen und diesen ein Jahr lang aufbewahren. Das ist im Bundesmeldegesetz geregelt. Bereits mit dem dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG) wurde festgelegt, dass die Meldepflicht auch digital erfüllt werden kann. Seitdem ist auch ein elektronischer Meldeschein möglich. Was aber bleibt: Urlauber müssen Name, Geburtsdatum, Anschrift und Zahl der Mitreisenden angeben.

Nun wurde am 26.9.24 die vierte Anpassung des BEG beschlossen. Damit besteht für deutsche Staatsangehörige ab dem kommenden Jahr keine Hotelmeldepflicht mehr und es entfällt ausschließlich für deutsche Bürger das Ausfüllen von Meldeformularen. Ausnahmen könnte es zwar noch z.B. bei Heilbädern und Kurorten geben, dort werden die Daten für Kurbeitragssysteme und Fremdenverkehrsbeiträge benötigt. Für ausländische Urlauber gilt die Meldepflicht weiterhin. Sie müssen außerdem beim Check-in auch weiterhin einen Ausweis vorlegen. In Kraft tritt die Regelung gem. Art. 62 des Gesetzes am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals, also am 1.1.25.

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