Update: Neue Corona-Verordnung

Restaurantbesuche und Silvesterfeiern möglich - 10 Personen- Kontaktbeschränkung gilt nicht für Gastronomie

Die neueste Coronaschutzverordnung gilt vom 30.12.2021 bis 12.01.2022. 

Die Befürchtungen hinsichtlich einer deutlichen Verschärfung der Regeln für die Gastronomie haben sich nicht bewahrheitet – die Forderung des DEHOGA Nordrhein und seiner Schwesterverbände, nicht erneut kurzfristig die Regeln für die Gastronomie zu verschärfen und stattdessen endlich Planungssicherheit zu schaffen, wurde erfüllt.

Die wohl wichtigste Nachricht lautet: Die Kontaktbeschränkung für Immunisierte auf maximal 10 Personen gilt in der Gastronomie nicht. Insoweit sind auch Veranstaltungen (bis 749 Personen) grundsätzlich unter den bisher geltenden Regeln möglich. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 5 Coronaschutzverordnung NRW, der eine Ausnahme für die Nutzung „zulässiger Angebote gemäß § 4 Abs. 1 bis 3“ vorsieht. In eben diesem § 4 sind alle gastronomischen Angebote aufgeführt, sodass sich hier tatsächlich keine Änderungen ergeben. Lediglich im Bereich Tagungen und im Beherbergungsbereich gibt es ein paar signifikante Änderungen.

Folgende Änderungen sind für das Gastgewerbe relevant:

  • Nicht immunisierte Gäste im Beherbergungsbetrieb (Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre bzw. nicht-touristisch-Reisende) müssen nun bei Anreise einen negativen Corona-Test vorlegen und diesen nach Ablauf (Antigen-Test: alle 24 Stunden / PCR-Test: alle 48 Stunden) erneuern und erneut vorlegen.
  • In Wellnessbereichen, Fitnessräumen und Schwimmbädern gilt die 2G-Plus-Regelung, also auch immunisierte Gäste müssen einen Test vorlegen. Nicht-touristisch-Reisende (also z. B. Geschäftsreisende) sind somit von der Nutzung dieser Angebote ausgeschlossen.
  • Bei Tagungen gilt unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes die Maskenpflicht.

Hier geht es zur neuen Coronaschutzverordnung.