Update Coronaschutzverordnung - gültig ab 19.3.22

Die neue Coronaschutzverordnung, gültig ab 19. März 22, sieht für das Gastgewerbe keine wesentlichen Änderungen vor. Unmittelbar nach dem Beschluss der Änderungen im Infektionsschutzgesetz in Bundesrat und Bundestag hat NRW heute  die aktuelle CoronaSchVO bis zum 02.04.2022 verlängert und nutzt so die im Bundesrecht noch mögliche Übergangslösung.

Das Land NRW verlängert die Coronaschutzverordnung bis zum 2. April. Folgende Vorgaben sind weiter zu beachten:

  • Die Zugangsbeschränkung bleibt für die Gastronomie bei 3 G wie gehabt!
  • Die Regelungen für die Diskotheken bleiben unverändert bei 2G plus. (Kapazitäts- und Personenobergrenzen entfallen.)

Folgende Änderungen sind wichtig:

  • Bei privaten Feiern mit Tanz (Geburtstagsfeiern, Hochzeiten und Ähnliches) in Einrichtungen, für die eine Zugangsbeschränkung besteht, - also in der Gastronomie - gilt ab 19.03.2022   3G statt 2G plus.
  • Wenn auf die Maske verzichtet werden soll, gilt wie vorher 2G plus. (Der Test ist zwingend und kann nicht durch geboostert oder andere Ausnahmen ersetzt werden)
  • Kapazitäts- und Personenobergrenzen für Veranstaltungen entfallen.
  • Die Maskenpflicht für den Außenbereich entfällt.