Quarantäneentschädigung: Umsetzungshinweise für Entschädigungserstattung

Die Frage nach dem Impfstatus der Beschäftigten kann an zwei Stellen für Arbeitgeber relevant werden. Zum einen wenn es um 2G-Angebote von Hoteliers und Gastronomen geht (in NRW weiterhin nicht verpflichtend, nur freiwillig), zum anderen bei Entschädigungen von Mitarbeitern in Quarantäne. Unter bestimmten Voraussetzungen gehen Beschäftigte in NRW künftig leer aus. 

Über die schwierige und politisch wie rechtlich umstrittene Frage des Fragerechts des Arbeitgebers nach dem Impfstatus seiner Mitarbeiter hatten wir schon mehrfach informiert. Meist stellt sie sich im Gastgewebe im Zusammenhang mit 2G-Angeboten von Hoteliers und Gastronomen.

Quarantäneentschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Ein weiterer Zusammenhang, in dem die Frage praktisch bedeutsam werden kann, sind Anträge auf Quarantäneentschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dieser Kontext gewinnt gerade stark an Dynamik, weil in immer mehr Bundesländern beschlossen bzw. diskutiert wird, die Gewährung von Entschädigungen während einer Quarantäne vom Impfstatus des Arbeitnehmers abhängig zu machen, wie es § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG vorsieht.

Um entscheiden zu können, ob er bei Mitarbeitern in Vorsorgequarantäne die Vergütung kürzt, muss der Arbeitgeber den Impfstatus kennen. Darauf haben die Arbeitgeber schon sehr frühzeitig hingewiesen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat daher erklärt, für Fälle des § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG ein Fragerecht des Arbeitgebers in der Behördenpraxis zu verankern.

Diese Verankerung ist sinnvoll, geboten wäre es allerdings darüber hinaus, eine einheitliche Praxis der Umsetzung von § 56 IfSG in der Ländern zu erreichen. Davon sind wir allerdings leider weiter denn je entfernt. Dass macht die Umsetzung der Quarantäneentschädigungen für betroffene Arbeitgeber sehr schwierig.

Denn in der aktuellen Version des Antragsformulars auf dem Portal IfSG-online.de, das von 12 der 16 Bundesländer genutzt wird, sind jetzt zwei Fragen zum Impfstatus integriert, ohne deren Beantwortung aktuell keine weitere Antragstellung online möglich ist. Gleichzeitig besteht aber eben nicht überall ein Fragerecht. Das BMG hat angekündigt, die Antragsstellung über das Portal IfSG-online.de zukünftig bundeslandspezifisch zu gestalten.

Einfacheres Verfahren ab Ende September

Diese technischen Aktualisierungen werden allerdings leider erst Ende September vollzogen sein (vermutlich bis 28. September 2021). Bis dahin bleiben die aktuellen Felder erhalten, welche bei der Antragstellung ausgefüllt werden müssen. In der neuen Version werden diese aber für zurückliegende Zeiträume vor Anwendung des § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG im jeweiligen Bundesland überblendet. Das heißt, für zurückliegende Zeiträume erfolgt eine zeitliche Kopplung zum bisherigen Erstattungsverfahren ohne Abfrage des Impfstatus.

Dabei gilt aktuell Folgendes: In dem Online-Antrag bei IfSG-online.de wird zum Impfstatus abgefragt, ob die Absonderung trotz vollständiger Impfung oder Genesenenstatus erfolgte (Frage 1). Dabei wird für die vollständige Impfung die Definition des RKI (Robert Koch Institut) zugrunde gelegt, d.h. bei zweimaliger Impfung: 14 Tage nach Zweitimpfung. Wird diese Frage mit nein beantwortet, bezieht sich die Aussage der Frage 2 auf die Möglichkeit des zumutbaren Impfangebots.

Soweit der Mitarbeiter den Arbeitgeber nicht wahrheitsgemäß unterrichtet, führen fehlerhafte Angaben bei der Beantwortung der beiden Fragen zum Impfstatus momentan zu keiner Ablehnung der Erstattung der Entschädigungsleistung.

Empfehlung

Der DEHOGA empfiehlt in Quarantänefällen in Bundesländern, die § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG umsetzen, den betreffenden Mitarbeiter um einen Nachweis seines Status zu bitten. Verweigert der Mitarbeiter die Mitwirkung, sollte der Arbeitgeber für die Entschädigungsleistung nicht in Vorleistung gehen, da das Risiko besteht, dass er sie von der Landesbehörde nicht erstattet bekommt.

Übersicht zum Start der Anwendung § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG in den Ländern:

  • In Baden-Württemberg soll bereits ab dem 15. September 2021 keine Erstattung mehr für Ungeimpfte gewährt werden.
  • In Rheinland-Pfalz soll ab dem 1. Oktober 2021 keine Erstattung mehr für Ungeimpfte gewährt werden.
  • Hessen hat bisher noch keinen Zeitpunkt genannt. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es Überlegungen, nach einer Übergangsfrist von zwei Monaten die Entschädigung nicht mehr zu zahlen.
  • In Nordrhein-Westfalen soll ab dem 11. Oktober 2021 keine Erstattung mehr für Ungeimpfte gewährt werden.
  • In Niedersachsen wird eine Einstellung der Zahlungen ab Mitte Oktober geprüft.
  • Schleswig-Holstein plant eine Einstellung der Erstattung, hat sich allerdings für eine bundesweit einheitliche Regelung mit einem einheitlichen Zeitpunkt ausgesprochen.
  • Berlin will an der Entschädigung festhalten.
  • In Hamburg soll es derzeit keine entsprechenden Pläne für eine Änderung der Erstattungspraxis geben.
  • In Bayern ist die Beantwortung der Fragen zum Impfstatus seit Juli in den Antragsformularen hinterlegt. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.