Miet- und Pachtverhältnisse in Zeiten von Corona

Aus der Rechtsberatung des DEHOGA Nordrhein zu den Auswirkungen von Corona auf Miete und Pacht.

Jens Hönig, Rechtsanwalt im DEHOGA Nordrhein

Der DEHOGA Nordrhein hat seine Mitglieder schon immer in mietrechtlichen Fragen beraten und unterstützt. Durch die staatlichen Maßnahmen zur Corona–Bekämpfung haben sich zahlreiche Probleme und Fragestellungen ergeben, die in der Rechtslandschaft der Nachkriegsgeschichte so noch nie dagewesen sind. Erstmalig wurden ganze Gewerbezweige – darunter das Gastgewerbe – „von oben“ für lange Zeiträume in den Stillstand gezwungen. Jens Hönig, Rechtsanwalt aus dem DEHOGA-Center in Neuss, im Gespräch.

FRAGE: Als eines der größten juristischen Folgeprobleme hat sich für die gastgewerblichen Unternehmer/innen sehr schnell die Frage gestellt, wie sich die Corona-Situation auf Miet- und Pachtverhältnisse auswirkt.

HÖNIG: Aufgrund fehlender Umsätze fehlt natürlich auch die Deckung für Raumkosten. Als erste Reaktion des Gesetzgebers wurde die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung wegen Mietaußenständen ausgesetzt.

FRAGE: Das löst aber nicht das Kernproblem, welche Mietvertragspartei für den Schaden aufkommt. Was dann?

HÖNIG: Das Risiko, das zum Tragen kam, war weder dem Bereich der Vermieter noch dem der Mieter zuzuordnen. Rechtsprechung zu derartigen Konstellationen gab es im Frühjahr des letzten Jahres nur aus Zeiten der Weimarer Republik. Wir haben uns hier um juristische Einordnung der Thematik bemüht, um für unsere Mitglieder konkrete Empfehlungen zu erarbeiten. Um es einfach auszudrücken: Die Empfehlung lief von Anfang an darauf hinaus, die wirtschaftlichen Folgen zwischen Vermieter und Mieter hälftig aufzuteilen, soweit ein Betrieb komplett geschlossen war.

FRAGE: Die Entwicklung hat im Folgenden gezeigt, dass die Rechtsprechung teilweise zum gleichen Ergebnis gekommen ist. Warum?

HÖNIG: Die Begründung ist, dass die Geschäftsgrundlage in einem Gewerbemietverhältnis die Nutzbarkeit der Flächen zur Erzielung von Umsätzen ist. Wenn dies nicht möglich ist, ohne dass das Risiko aus dem Bereich einer der Vertragsparteien stammt, liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor. Der Gesetzgeber hat mit §240 Art.7 EGBGB zum 1. Januar 2021 eine entsprechende Vermutung in das Zivilrecht eingebracht.

FRAGE: Was rät der Verband?

HÖNIG: Wir haben allen Mitgliedern - ob Mietern oder Vermietern - geraten in Verhandlungen zu gehen, um eine Lösung für das Problem durch Vertragsergänzungen zu finden. Als Grundlage für solche Gespräche haben wir Argumentationshilfen u.a. über unsere Internetseite zur Verfügung gestellt. Häufig argumentieren Vermieter, dass Mietreduzierungen nicht gerechtfertigt seien, da die Unternehmen staatliche Unterstützungen in Anspruch nehmen könnten. Wirklich geklärt ist die Einordnung dieses Aspektes bisher nicht.

Autor: Jens Hönig, Rechtsanwalt im DEHOGA Nordrhein