Corona-Update: Neue Regelungen ab dem 3. April

Die neue Coronaschutzverordnung ist da - das gilt nach dem 2. April 2022:

 
  • Die Coronaschutzverordnung gilt mit Ablauf des 02.04.2022 nicht mehr.
     
  • Die Zugangsbeschränkungen (3G und 2G plus) entfallen damit komplett. Der Gast darf ohne Nachweis in den Betrieb.
     
  • Die Maskenpflicht für Gäste entfällt auch in Innenräumen der Gastronomie und Hotellerie.
     
  • Die Testpflicht für nicht immunisierte Mitarbeiter entfällt.
     
  • Jeder Betrieb hat Hausrecht und kann Hygienemaßnahmen wie z. B. Maskenpflicht vorgeben. 
 

 

Im Detail:

Die Übergangsfrist endet am 2. April. Ab dann dürfen nach jetzigem Kenntnisstand Beschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, die über einen Basisschutz hinausgehen, nur noch unter strengen Voraussetzungen erfolgen. Für das Gastgewerbe bedeutet das: Wegfall aller gesetzlichen Verpflichtungen und Beschränkungen in Bezug auf Masken und Zugang bei Gästen. Einschränkungen bei Beschäftigten nach Gefährdungsbeurteilung, aber freiwillige Beschränkungen sind auch weiterhin möglich.
Der 3. April bedeutet im Rahmen der Corona-Pandemie eine Zäsur. Ab kommenden Sonntag fallen grundsätzlich alle gesetzlichen Beschränkungen und Pflichten wie 3G, 2G+ oder die Maskenpflicht. Besonderheiten gelten über den betrieblichen Infektionsschutz für Beschäftigte. Freiwillige Beschränkungen sind weiterhin möglich.

NEUERUNGEN:

  • Es bestehen für Gäste keine Zugangsbeschränkungen wie 2G, 2G+, oder 3G mehr.
  • Die Maskenpflicht für Gäste ist vollständig aufgehoben. Für Beschäftigte gilt das grundsätzlich auch, allerdings müssen weiterhin arbeitsschutzrechtliche Regelungen beachtet werden (siehe unten unter "Regeln für Beschäftigte").

Hinweise:

  • Trotz des Wegfalls gesetzlicher Vorschriften hat jeder Gastronom oder Hotelier im Rahmen seines Hausrechts die Möglichkeit, Beschränkungen weiter vorzunehmen - beispielsweise das Tragen einer Maske.
  • Kosten für Bürgertests werden bis Ende Juni weiterhin durch den Staat übernommen.

REGELN FÜR BESCHÄFTIGTE - NACH SARS-COV-2-ARBEITSSCHUTZVO

  • Es gelten - seit dem 20.3. - nur noch Basisschutzmaßnahmen - es gibt keine Homeoffice-Verpflichtung mehr und keine 3G-Zugangsbeschränkung für Beschäftigte: Die Basisschutzmaßnahmen sind nicht mehr konkret vorgeschrieben, sind aber vom Arbeitgeber im betrieblichen Hygienekonzept samt Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
  • Dabei sind nach Bundesarbeitsministerium die folgenden Basisschutzmaßnahmen zu berücksichtigen:- Einhalten eines Mindestabstands von 1,50 m;
    - Personenkontakte im Betrieb reduzieren;
    - infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen, die von mehreren Personen genutzt werden;
    - Maskenpflicht überall dort, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten;
    - regelmäßige betriebliche Testangebote, um die Gefahr von Infektionseinträgen in den Betrieb zu verringern.

Hinweis:

  • Es besteht also per se keine Maskenpflicht, allerdings kann die eigene Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des betrieblichen Infektionsschutzes eine solche notwendig machen, wenn der Schutz der Beschäftigten sonst nicht gewährleistet werden kann.

Fragen und Antworten des Bundesgesundheitsministeriums:
Hier gelangen Sie zum FAQ-Bereich des Arbeitsministeriums

QUARANTÄNEREGELUNGEN

Auch die Quarantäne- und Isolationsregelungen sollen verkürzt werden, allerdings liegen diesbezüglich noch keine endgültigen Regelungen vor. 
Sobald die neuen Regelungen schwarz auf weiß vorliegen, werden wir Sie informieren!

Quelle: DEHOGA NRW