Arbeitsschutzverordnung & Testangebotspflicht

Geändert hat sich die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung mit der sogenannten Testangebotspflicht.

Die Testangebotspflicht der Arbeitgeber bedeutet für Unternehmer*innen:

  • Den im Betrieb tätigen Mitarbeitern müssen Sie als Arbeitgeber zweimal wöchentlich Testangebote machen. Selbsttests sind möglich.
  • Eine Testpflicht besteht für die Mitarbeiter nicht, nur eine Angebotspflicht des Arbeitgebers.

Ein Muster für die Corona-Test-Dokumentation findet sich im Downloadbereich für Mitglieder.