Neue Coronaschutzverordnung

Die seit Freitag, 17.12.21, geltende Coronaschutzverordnung NRW birgt keine wirklichen Überraschungen, aber zwei Neuigkeiten:

Im Zeitraum vom 27. Dezember bis einschließlich 09. Januar gelten Schüler bis einschließlich 15 Jahre nicht als getestet. In diesem Zeitraum benötigen diese beim Gastro-Besuch und beim Hotelaufenthalt einen aktuellen negativen Corona-Test (Antigen – 24 h  oder PCR – 48 h). Wir sind froh, dass die Landesregierung unseren Bedenken dahingehend gefolgt ist, als dass wir darauf hingewiesen hatten, dass insbesondere im ländlichen Raum über Weihnachten kaum Testkapazitäten zur Verfügung stehen und wir eine Testpflicht bereits über Weihnachten mehr als kritisch sehen würden – diese konnte nun zum Glück abgewendet werden.
 

Die wesentlichste Änderung der neuen Coronaschutzverordnung NRW betrifft die gewerblichen Tanzveranstaltungen außerhalb von Clubs und Diskotheken. Diese sind ebenso wie „private Tanz- und Diskopartys“ und ähnliche Veranstaltungen ab Freitag verboten. Dies dürfte insbesondere Silvesterbälle und Silvesterpartys mit Live-Musik oder DJ und Tanzfläche betreffen. Gleichwohl weist das Ministerium auf seiner Internetseite daraufhin, dass unter das Verbot „Silvesterbälle in der Gastronomie und vergleichbare Veranstaltungen fallen, wenn das Tanzen Schwerpunkt der Veranstaltung ist“. Wir schließen aus diesem Hinweis, dass es auch für eine gewerbliche Veranstaltung daher grundsätzlich unschädlich ist, wenn „Gäste spontan in Tanz ausbrechen“, wobei abseits des zugewiesenen Sitz- oder Stehplatzes natürlich Maskenpflicht herrscht. Sie sollten aber selbstverständlich darauf achten, dass Ihre Veranstaltungen nicht den Charakter von Tanzveranstaltungen haben. Wir raten auch dringend davon ab, diese kleine Erleichterung als Schlupfloch zu nutzen, um doch noch eine vielleicht schon lange geplante Tanzveranstaltung durchzuführen – wir gehen davon aus, dass die lokalen Ordnungsämter die Veranstaltungen vor Ort kritisch unter die Lupe nehmen werden.

Für private Feiern mit Tanz, bei denen das Tanzen nicht den Schwerpunkt der Veranstaltung bildet (z.B. Hochzeitsfeiern in der Gastronomie) ändert sich nichts!

Hinsichtlich öffentlicher Silvesterfeuerwerke (also auch solcher, die durch Gastronomen oder Hoteliers im Rahmen einer Silvesterparty durchgeführt werden) ist die neue Coronaschutzverordnung missverständlich formuliert. Es ist nicht klar, ob diese generell verboten sind oder sie nur nicht auf von den zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügung näher zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und Straßen durchgeführt werden dürfen. Wie immer werden wir uns bemühen, diesbezüglich eine schnellstmögliche Klärung herbeizuführen.

Keinen Einzug in die neue Coronaschutzverordnung NRW hat die am Dienstag von den Landesgesundheitsministerium beschlossene Erleichterung für „Geboosterte“ gefunden. Diese müssen in NRW bei 2GPlus-Veranstaltungen weiterhin einen aktuellen, negativen Coronatest vorlegen.

Quelle: DEHOGA Westfalen