Neue Coronaschutzverordnung: 2G und mehr

Die neue Coronaschutzverordnung, gültig ab 24.11.21, enthält einige wichtige Veränderungen für Gastronomie und Hotellerie, Clubs und Diskotheken, vor allen Dingen im Bereich der Zugangsbeschränkungen. 2G ist der neue Standard. Die neue CoronaSchVO für Nordrhein-Westfalen gilt vom 24.11. - 21.12.21.

Die getroffenen Maßnahmen orientieren sich nicht mehr an der "einfachen" 7-Tage-Inzidenz, sondern an der Hospitalisierungsinzidenz (HI), die die hospitalisierten (im Krankenhaus befindlichen) COVID -19-Fälle unter den in den letzten 7 Tagen gemeldeten Fällen bezogen auf 100.000 Menschen ausweist. Sie lag am 23. November bei 4,22. Verschärfungen drohen ab einer HI von 6; Erleichterungen werden wieder möglich, wenn die HI unter 3 liegt. 

I. ZUSAMMENFASSUNG:

  • Zugangsbeschränkungen sind weiterhin von Gastronomen und Hoteliers zu kontrollieren, amtliche Ausweispapiere stichprobenhaft.
  • In der gesamten Gastronomie gilt eine 2G-Zugangsbeschränkung, das heißt, der Zugang ist nur noch Geimpften und Genesenen erlaubt.
  • In Clubs und Diskotheken, Tanz- oder Karnevalsveranstaltungen müssen Gäste nicht nur immunisiert sein (2G), sondern zudem getestet (+).
  • Bei Übernachtungen wird zwischen touristischen (2G) und nicht-touristischen Übernachtungen (3G) unterschieden.
  • Ausnahmen von 2G: Kinder bis 15 Jahre und Gäste mit einem Attest, das von einer Impfung abrät (nicht älter als 6 Wochen)
  • Tests dürfen nicht älter als 24 Stunden (Antigen-Schnelltest) bzw. 48 Stunden (PCR-Test) sein.
  • Beschäftigte unterliegen einer 3G-Pflicht.

II. DIE WICHTIGSTEN REGELN IM ÜBERBLICK

1. Allgemein

  • Ausgenommen von der 2G-Regel sind Gäste,
    - denen aus ärztlicher Sicht von einer Impfung abgeraten wird. Diese müssen neben einem ärztlichen Attest (nicht älter als 6 Wochen) einen aktuellen Schnell- oder PCR-Test vorlegen.
    - die nicht älter als 15 Jahre sind. Sie gelten wegen der verbindlichen Schultestung als getestet.
  • Tests dürfen nicht älter als 24 Stunden (Antigen-Schnelltest) bzw. 48 Stunden (PCR-Test) sein.
  • Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll ab dem 26. November 2021 die CovPassCheck-App verwendet werden. Lesen Sie hier weitere Informationen... 

2. Gastronomie

  • In der gesamten Gastronomie, also innen wie außen, in NRW gilt flächendeckend der 2G-Status, außer wenn Speisen und Getränke lediglich abgeholt werden.
  • Ausnahmen bestehen für getestete Gäste mit entsprechenden Attesten und Gäste bis einschließlich 15 Jahren.
  • Betriebskantinen, Mensen etc. unterliegen nur dann 3G, wenn keine externen Gäste die Angebote wahrnehmen.

3. Clubs und Diskotheken (Tanzveranstaltungen)

  • Bei allen "Tanzveranstaltungen" (Clubs, Diskos, Partys, Karnevalsveranstaltungen) gilt 2G+, also auch Immunisierte müssen einen gültigen Test vorlegen.
  • Ausnahmen bestehen wie in der Gastronomie für bis 15-Jährige und Gäste mit Attest.

4. Beherbergung

  • Für touristische Übernachtungen gelten die 2G-Regeln. Ausnahmen bestehen wie in der Gastronomie für bis 15-Jährige und Gäste mit Attest.
  • Nicht-touristische Übernachtungen (geschäftlich bedingte Übernachtungen oder aus wichtigem privatem Grund wie einer Beerdigung) unterliegen den 3G-Regeln. Ein Test muss hier bei der Anreise und nach vier Tagen vorgelegt werden.
  • Die Verpflegung in Beherbergungsbetrieben erfolgt wohl nach den 2G-Regeln der Gastronomie. Nicht-immunisierte Gäste dürften dann nur auf dem Zimmer gastronomisch versorgt werden. Da diese Regelung in der Praxis für erhebliche Probleme sorgen kann, sind wir diesbezüglich noch einmal beim Gesundheitsministerium vorstellig geworden - über die Ergebnisse unserer Verhandlungen werden wir Sie schnellstens informieren.

5. Tagungen

  • Messen, Kongresse sowie Veranstaltungen, an denen ausschließlich Angehörige von Firmen und Unternehmen teilnehmen (z.B. Tagungen) und die unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben durchgeführt werden, unterliegen der 3G-Regelung. Ebendies gilt für Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine (z.B. Jahreshauptversammlungen) sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne geselligen Charakter.
  • Inwieweit eine Verpflegung von Tagungsgästen möglich ist, ist in der Verordnung nicht eindeutig geregelt. Es spricht jedoch einiges dafür, dass auch „nur“ getestete Tagungsteilnehmer an der Tagungsverpflegung teilnehmen dürfen, wenn diese im (abgesonderten) Tagungsbereich erfolgt.

6. Beschäftigte:

  • Für alle Beschäftigte gilt eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
  • Nicht immunisierte Beschäftigte müssen grundsätzlich ein offizielles, negatives Schnell- oder PCR-Test-Ergebnis bei Betreten des Betriebs vorlegen.
  • Tests unter Aufsicht im Betrieb dürfen weiterhin durchgeführt werden.
  • Die Tests dürfen nicht älter als 24 Stunden (Antigen-Test) bzw. 48 Stunden (PCR-Test) sein.
  • Beschäftigte mit Gästekontakt müssen mindestens eine medizinische Maske tragen. Beschäftigte ohne Gästekontakt müssen eine Maske tragen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie Kontakt zu anderen Personen haben. Im Regelfall müssen nicht-immunisierte Beschäftigte also immer eine Maske tragen, wenn sie sich nicht gerade alleine im Betriebs(teil) aufhalten. 
  • Wie bisher muss der Arbeitgeber allen Beschäftigten mindestens zweimal die Woche einen kostenlosen Selbsttest zur Verfügung stellen.

7. Kontrollen und Mitteilung von Verstößen

  • Die Höhe der Bußgelder bei Verstößen gegen die Coronaregeln wurde empfindlich erhöht.
  • Wichtig: Verstöße von "Gastronomen" (nach Gaststättenrecht verantwortliche Person) gegen grundlegende Pflichten dieser Verordnung (insbesondere fehlende Kontrolle oder Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen und ähnliches) führen dazu, dass diese Verstöße an die für die Überprüfung der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit zuständigen Stellen und Behörden weitergeleitet werden.
  • Hinweis: Wegen der Verschärfungen und der angekündigten häufigeren Kontrollen, aber auch aus reinem Selbstzweck lohnt es sich, die Auflagen der CoronaSchVO genau einzuhalten.

Weitere Informationen werden wir zeitnah nachliefern.

Quelle: DEHOGA NRW