Kürzt die Kurzarbeit den Urlaub?

Aus der Rechtsberatung des DEHOGA Nordrhein zu Urlaubskürzung bei Kurzarbeit.

Katharina Mugrauer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeits- und Mietrecht im DEHOGA Nordrhein

Ein „Dauerbrenner“ im Arbeitsrecht ist und bleibt das Thema Urlaub. Dies gilt auch in Zeiten der Pandemie – hier insbesondere im Zusammenhang mit Kurzarbeit. Viele Betriebe haben mit ihren Mitarbeitern Kurzarbeit vereinbart und wir in der Rechtsabteilung werden mehrmals wöchentlich dazu befragt, wie sich die Kurzarbeit auf den Jahresurlaub auswirkt und ob die Urlaubstage gekürzt werden können.

Unsere Antwort: JA! Jedenfalls bei „Kurzarbeit Null“ verringert sich der Jahresurlaubsanspruch. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGHs, wonach Urlaubsansprüche nur dann entstehen können, wenn auch tatsächlich gearbeitet wurde. Auf nationaler Ebene hat sich hier bereits das Landesarbeitsgericht Düsseldorf angeschlossen. Das ist auch richtig so: Wer nicht arbeiten muss, muss sich auch nicht erholen, so das Gericht.

Tipp für die Praxis: Für Ihre Praxis bedeutet dies, dass der Urlaubsanspruch für jeden Monat, in dem sich der/die Mitarbeiter/in in „Kurzarbeit Null“ befanden um ein Zwölftel gekürzt werden kann.

Beispiel: Der/die Mitarbeiter/in hat nach dem Manteltarifvertrag 30 Urlaubstage pro Jahr. Dies entspricht 2,5 Urlaubstagen pro Monat. Befand sich der/die Mitarbeiter/in zwei Monate in „Kurzarbeit Null“, können Sie den Jahresurlaub folglich um 5 Tage kürzen.

Nach unserer Rechtsauffassung und der des EuGHs soll ein Kürzungsrecht auch dann bestehen, wenn der/die Mitarbeiter/in in manchen Monaten nur tageweise gearbeitet haben und sich z.B. zu 50 % in Kurzarbeit befanden. Dann wäre der Jahresurlaub entsprechend anteilig zu kürzen. In unserem Beispiel von oben, könnte der Urlaub um 2,5 Tage gekürzt werden.

Hinweis: Die Frage des Kürzungsrechts ist juristisch umstritten und es gibt hierzu noch keine Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts, dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Allerdings kann nach unserer Auffassung nur an den Sinn und Zweck der Urlaubsgewährung angeknüpft werden. Dieser besteht schließlich darin sich von der Arbeit zu erholen, was jedoch voraussetzt, dass eine Verpflichtung zur Tätigkeit überhaupt besteht.

Autorin: Katharina Mugrauer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeits- und Mietrecht im DEHOGA Nordrhein