BGH-Urteil: Anspruch auf Mietreduzierung möglich!

Der BGH hat jüngst entschieden, dass gewerblichen Mietern bei einer im Zuge der Pandemie behördlich angeordneten Schließung ein Anspruch auf Anpassung der Miete zustehen kann.

Damit liegt kein pauschales Recht auf eine Mietreduzierung oder gar auf eine hälftige Verteilung vor, sondern die Umstände müssen im Einzelfall geprüft werden. Ob eine Störung der Geschäftsgrundlage und in der Folge ein Anspruch auf Anpassung der Mieten besteht, sei eine Frage der Zumutbarkeit. Um dies einzuschätzen, sei eine umfassende Abwägung der jeweiligen Umstände und „insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung“ nötig. Verantwortlich für das unvorhersehbare Ereignis eines Lockdowns sei keine der beiden Parteien. Das Risiko könne keinem allein zugewiesen werden.

In jedem Einzelfall muss überprüft werden, wie groß der Umsatzausfall gewesen ist, wie stark die Verluste waren, was passiert ist, damit diese Verluste eingedämmt werden konnten und wieviel der Staat möglicherweise über Hilfeleistungen erstattet. Leider wird dies viele Verhandlungen zusätzlich in die Länge ziehen, da über zahlreiche Anträge auf Corona-Hilfen noch nicht entschieden wurde.

Unser Tipp: Wir empfehlen bei Verhandlungen mit Vermietern die betriebswirtschaftliche Lage des Unternehmens während der betreffenden Zeiträume aufzubereiten und nicht entschädigte wirtschaftliche Verluste aktiv darzustellen.

Jens Hönig, Rechtsanwalt im DEHOGA Nordrhein