Bei “Kurzarbeit 0“ darf der Arbeitgeber für jeden vollen Monat den Jahresurlaub um ein zwölftel kürzen. Diese Entscheidung bestätigt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf und beendet damit die Unsicherheit. Für Mitglieder, die unserer gleichlautenden Empfehlung seit Beginn von Pandemie und verbreiteter Kurzarbeit gefolgt sind, bedeutet das eine große Erleichterung! Sobald der Urteilstext zur Verfügung steht, machen wir uns für Sie an die Auswertung, um die Entscheidung möglichst weitgehend für die Personalarbeit zu erschließen.
Jens Hönig, Rechtsanwalt im DEHOGA Nordrhein