DEHOGA Nordrhein e. V.
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Die neue Coronaschutzverordnung beinhaltet vor allen Dingen im Bereich der privaten Übernachtungen relevante Änderungen. Das absolute Übernachtungsverbot aus privaten Gründen gilt nicht mehr - in eng auszulegenden Ausnahmefällen darf auch aus privaten Gründen in Beherbergungsbetrieben übernachtet werden.
§15 Absatz 1 CoronaSchVO:
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt, soweit sie nicht aus Gründen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung oder aus sozial-ethischen Gründen dringend geboten sind.
So lautet die Begründung:
„Da der generelle Ausschluss von privaten Übernachtungen zu persönlichen Härten führen kann, die weder beabsichtigt noch infektiologisch geboten sind, werden für besondere Ausnahmesituationen auch private Übernachtungen wieder zugelassen. Die Ausnahmen sind eng auszulegen. Zur Behebung von Krisensituationen sind Übernachtungen zulässig, die zur medizinischen oder pflegerischen Versorgung erforderlich sind oder die aus sozial-ethischen Gründen dringend geboten sind, wie etwa die ohne Übernachtung nicht mögliche Teilnahme am Begräbnis einer besonders nahestehenden Person oder der Aufenthalt in der Nähe einer Klinik, in der eine nahestehende Person dringend behandelt werden muss.“
Beispiele:
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