Änderung Infektionsschutzgesetz: DEHOGA-Kritikpunkte gehört, grundsätzliche Kritik bleibt

Der DEHOGA hatte im Vorfeld in einem Schreiben an die Bundeskanzlerin und weitere politische Entscheider dringende Korrekturen eingefordert – mit Erfolg:

Das kritisierte „Beherbergungsverbot“ von Gästen aus Landkreisen mit einer Inzidenz über 100 ist nicht mehr vorgesehen. Auch Betriebskantinen können unter bestimmten Voraussetzungen geöffnet bleiben.

Das Bundeskabinett hat am Dienstag Änderungen des Infektionsschutzgesetzes auf den Weg gebracht. Erfreulicherweise wurden im vorgelegten Gesetzentwurf zahlreiche für unsere Branche kritische Punkte gegenüber dem ersten Entwurf geändert. Der DEHOGA hatte im Vorfeld in einem Schreiben an die Bundeskanzlerin und weitere politische Entscheider dringende Korrekturen eingefordert – mit Erfolg:

Erfreulich ist insbesondere, dass das von uns kritisierte „Beherbergungsverbot“ von Gästen aus Landkreisen mit einer Inzidenz über 100 nicht mehr vorgesehen ist. Ebenso wurde bezüglich der zuvor vorgesehenen Schließung von Betriebskantinen ab einem 100er-Inzidenzwert nun der aktuellen Verordnungslage in den Bundesländern entsprochen, Ausnahmen wurden aufgenommen.

Eine neue Beschränkung stellt die vorgesehene Regelung dar, dass der „Abholservice“ bei Inzidenzen über 100 zwischen 21 und 5 Uhr untersagt werden soll. Die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt zulässig. Die Beschränkung steht offenkundig im Zusammenhang mit der ebenso im Gesetzentwurf vorgesehenen sogenannten „Ausgangssperre“ von 21 bis 5 Uhr des Folgetages. Klärungsbedürftig bleibt jedoch hier, wie die Versorgung von Berufskraftfahrern sichergestellt werden soll. Für Autobahnraststätten wäre hier eine Ausnahmeregelung zu treffen.

Unabhängig davon bleibt die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Ausgangssperren ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 bestehen. Gleiches gilt für die alleinige Ausrichtung am Inzidenzwert, die auch von Experten bereits in Frage gestellt wurde. Unbefriedigend ist zudem, dass der Gesetzentwurf keine Befristung der Regelungen vorsieht.

Eine Übersicht darüber, welche Regelungen vorerst gelten würden, wenn der Gesetzentwurf final beschlossen würde, finden Sie hier… Anders als zunächst angedacht wird die bundesweite Notbremse wohl nicht schon in dieser Woche im Schnellverfahren von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Vermutlich wird das Gesetzgebungsverfahren dann aber in der kommenden Woche abgeschlossen. In Nordrhein-Westfalen kündigt sich eine Enthaltung im weiteren Gesetzgebungsprozess an, weil die FDP pauschale Ausgangsbeschränkungen ablehnt.

Quelle: DEHOGA NRW